AGB
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen der Karlsberg Brauerei GmbH (nachfolgend "Brauerei") mit gewerblichen Kunden. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen widersprechen, gelten ausschließlich diese Bedingungen, auch wenn die Brauerei den entgegenstehenden Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Auftragserteilung, spätestens jedoch durch Annahme der gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen an und verzichtet auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit sich die darin enthaltenen Regelungen widersprechen.
§ 2 Angebote und Preise
- Die Angebote der Brauerei sind stets freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot liegt erst in der schriftlichen Auftragserteilung durch den Kunden, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
- Bestellungen der Kunden bedürfen keiner schriftlichen Annahmeerklärung durch die Brauerei. Spätestens mit Lieferung der Ware gilt die Bestellung als angenommen. Der Lieferschein gilt gleichzeitig als Bestätigung des Auftrages und gibt dessen Inhalt richtig wieder, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Zugang des Lieferscheins schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist die Brauerei in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hin.
- Es gelten die am Tag der Belieferung jeweils gültigen Listenpreise, sofern die Preise nicht besonders schriftlich vereinbart worden sind. Preisänderungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. Die Vorschrift des § 315 BGB findet entsprechende Anwendung. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Steuer. Die Preise verstehen sich frei Haus, sofern keine Sondervereinbarung getroffen worden ist. Für Nachbestellungen gelten die Preise, welche für den Zeitpunkt der Auslieferung als Listenpreise der Brauerei ausgewiesen sind.
- Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, sind diese entsprechend der Verpackungsverordnung zu bepfanden.
§ 3 Lieferung
- Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts anderes verbindlich schriftlich zugesagt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Brauerei.
- Eine Direktbelieferung erfolgt gemäß der Toureneinteilung der Brauerei.
- Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung.
- Bei allen Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und von der Brauerei nicht zu vertretender Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Energiemangel, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, wesentliche Zerstörungen der Abfüll- und sonstiger technischer Anlagen, allgemeiner Leergutmangel, gravierende Transportstörungen wie z. B. Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Fahrverbote, auch wenn sie bei Lieferanten der Brauerei oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen die Brauerei, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Brauerei wird den Kunden über die jeweiligen Umstände unverzüglich informieren, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Umstände handelt. Dauert die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als einen Monat an, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt bezieht sich ausschließlich auf die jeweilige Lieferung. Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen wird hiervon nicht berührt.
- Vorbehaltlich der Fälle unter Absatz 5 kann der Kunde, sofern ein Liefertermin schriftlich vereinbart ist, die Brauerei nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu liefern. Erfolgen die Belieferung nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung des Kunden, ist der Kunde seinerseits zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt bezieht sich stets nur auf einzelne, in Verzug geratene Lieferungen. Der Bestand des Liefervertrages als solcher bleibt vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Regelungen unberührt. ( § 323 I BGB )
- Tritt ein Fall höherer Gewalt oder ein Ereignis im Sinne des Abs. 5 während eines schon bestehenden Verzugs der Brauerei ein, so findet Abs. 5 entsprechende Anwendung. Schadensersatzansprüche des Kunden bis zum Eintritt dieser Umstände bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der Brauerei, bis der Kunde seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei getilgt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat. Bei Zahlung mit Scheck oder per Lastschrift muß der jeweilige Betrag einem der Konten der Brauerei vor Ablauf der Zahlungsfrist gutgeschrieben worden sein.
- Vor der endgültigen Zahlung ist die Pfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt.
- Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Kunde die Brauerei unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der schriftlichen Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Die Kosten etwaiger Interventionen der Brauerei gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentum der Brauerei stehenden Waren im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu nutzen und weiter zu veräußern. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus dem Verkauf gegen den Erwerber an die Brauerei ab. Diese nimmt die Abtretung an.
- Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Die Brauerei kann in einem solchen Fall vorbehaltlich ihres Rechts zur Geltendmachung eines Schadensersatzes die Rechte aus § 323 BGB geltend machen und / oder die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Die Brauerei ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf die Brauerei zu benachrichtigen und die Forderung des Kunden gegenüber dem Warenempfänger einzuziehen.
- Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Brauerei nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Brauerei auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Kunde der Brauerei schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
- Die Einstellung einzelner oder sämtlicher Forderungen der Brauerei in eine laufende Rechnung sowie eine Saldenziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
§ 5 Leergut
- Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
- Zur Sicherung des Eigentums und des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes erhebt die Brauerei ein Barpfand gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen, das zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Steuern fällig wird. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Die Brauerei ist berechtigt, das Barpfand für zukünftig überlassenes Leergut der allgemeinen Änderung ihres Barpfandes anzupassen. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für die Brauerei eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.
- Der Kunde ist verpflichtet, Leergut unverzüglich der Brauerei zurückzubringen. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Leergut mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten zurückzunehmen. Eine Sortierung von Flaschen nach Etiketten ist nicht erforderlich. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung zur Rückgabe von mit Pfand gesichertem Leergut nicht, kann die Brauerei Schadensersatz mindestens in Höhe des Pfandes verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Auf zu leistenden Schadensersatz wird das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet.
- Leergut, das mit dem von der Brauerei gelieferten nicht in Form, Farbe oder Größe übereinstimmt, wird als nicht vertragsgemäße Rückgabe des Kunden abgelehnt. Bei irrtümlicher Annahme solchen Leerguts wird dieses dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Hierüber wird der Kunde unterrichtet. Holt er das bereitgestellte Leergut nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er zur Abholung erneut aufgefordert worden ist, ab, ist die Brauerei zum freihändigen Verkauf ermächtigt. Ein eventueller Verkaufsüberschuss, abzüglich der Kosten, wird an den Kunden abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, kann die Brauerei über das Leergut anderweitig ersatzlos verfügen.
- Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Altleergut nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen.
- Über das vom Kunden gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt. Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften. Die von der Brauerei dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich hiergegen Einwendungen erhebt und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.
- Wird Leergut gleichzeitig überlassen und zurückgegeben, können Brauerei und Kunde vereinbaren, dass im Rahmen der steuerlichen Vorschriften die gesetzliche Umsatzsteuer auf das Barpfand nur für die Differenz zwischen dem neu überlassenen und zurückgegebenen Leergut berechnet wird.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden –insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung- zu sichern.
- Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung von Leergut oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben (insbesondere auch Schadensersatzansprüche), gelten im Augenblick ihres Entstehens, einschließlich aller Sicherungsrechte, als an die Brauerei abgetreten.
- Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme von Leergut durch einen Dritten bei sich oder einem seiner Kunden unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe an die Brauerei notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
- Dem Kunden ist jede Verfügung über Leergut, insbesondere dessen Verpfändung oder Übereignung sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung auch durch Dritte, untersagt.
- Benutzt der Kunde Leergut für eigene wirtschaftliche Zwecke, insbesondere zur Befüllung mit oder als Verpackung für eigene Produkte, gestattet er eine derartige Benutzung durch Dritte oder übereignet er Leergut zu diesem Zwecke an Dritte, ist die Brauerei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde nach entsprechendem Verlangen der Brauerei das missbräuchlich genutzte Leergut zurückgibt. In diesem Fall wird das zurückgegebene Leergut in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.
§ 6 Zahlung
- Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlung durch Scheck oder Banklastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als bewirkt. Gebühren und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für Gebühren, die im Lastschriftverfahren anfallen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert.
- Andere Zahlungsweisen bedürfen stets der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Zahlungen tilgen grundsätzlich die älteste Schuld, es sei denn, der Kunde hat eine eindeutige schriftliche anders lautende Tilgungsbestimmung getroffen.
- Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Brauerei, den Kunden nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug zu setzen.
- Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch bei vereinbarten Teilzahlungen, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, Scheckprotesten, Rücklastschriften, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schleppender Zahlungsweise, so ist die Brauerei berechtigt, sämtliche offenen Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen oder Stundungen gewährt worden sind. Darüber hinaus ist die Brauerei berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern und dem Kunden eine zweiwöchige Frist zu setzen, in welcher dieser Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Brauerei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Brauerei eine vor Abschluss des Vertrages eingetretene wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erst nach Vertragsschluss bekannt wird.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht zudem beschränkt auf Forderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis.
- Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 % jährlich zu verlangen.
§ 7 Abrechnungsbestätigung
Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, sofern die Brauerei
§ 8 Transport
- Falls der Kunde keine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt die Brauerei unter Beachtung der im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.
- Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
- Eine Rücknahmeverpflichtung der Brauerei im Hinblick auf Transportbehälter oder sonstiges Verpackungsmaterial besteht nicht.
§ 9 Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unter angemessenen Bedingungen zu lagern und zu befördern (insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt) und für einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.
§ 10 Datenverarbeitung
Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Dies gilt als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
§ 11 Abtretung
Die Übertragung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei bedarf vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Zustimmung der Brauerei.
§ 12 Rechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung | Haftungsbegrenzung
- Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich gerügt hat.
- Sonstige Mängel sind innerhalb von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen alle Rechte des Kunden aus Mängeln der Lieferung, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Die Untersuchungs- und Rügepflichten des HGB werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
- Bei berechtigter Mängelrüge ist die Brauerei zur Nacherfüllung berechtigt. Zur Vornahme erforderlicher Nacherfüllung hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen. Der Kunde kann den Rücktritt vom Vertrag oder die Herabsetzung des Preises geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
- Die dem Kunden zustehenden Rechte bei Mängeln in der Lieferung beziehen sich nur auf die jeweilige Lieferung. Der Vertrag im übrigen bleibt unberührt.
- Das Vorliegen von Mängeln berechtigt den Kunden nicht, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verweigern. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs nicht, es sei denn ihre Berechtigung ist durch die Brauerei schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
- Zusicherungen über die Produktbeschaffenheit stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn sie schriftlich ausdrücklich im Einzelfall vereinbart und als solche bezeichnet werden.
- Die Haftung für Folgen aus seitens des Kunden oder von Dritten vorgenommenen Veränderungen, Mängelbeseitigungsversuchen oder sonstigen Eingriffen, insbesondere aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, in die Ware wird ausgeschlossen. Gleichzeitig entfallen die dem Kunden bei Mängeln sonst zustehenden Rechte.
- Die Brauerei haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sie haftet ferner, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle eines Produktfehlers. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht wird die Haftung auf typische Schäden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Der Kunde kann die ihm beim Vorliegen von Mängeln zustehenden Rechte und Ansprüche vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten. Verkauft und veräußert der Kunde die von der Brauerei gelieferten Waren an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Ansprüche beim Vorliegen von Mängeln auf die Brauerei zu verweisen.
- Stellt sich bei Prüfung der Ware durch die Brauerei heraus, dass die Mängelrüge des Kunden unberechtigt war, so kann die Brauerei angefallene Prüfkosten nach dem jeweils für sie gültigen üblichen Stundensatz vom Kunden verlangen.
§ 13 Schlußbestimmungen
- Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz der Brauerei.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch aus Schecks, ist der Erfüllungsort. Die Brauerei ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand seiner Niederlassung zu verklagen.
- Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sind so auszulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, dass ihr wirtschaftlicher Zweck bestmöglich erreicht wird.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen müssen schriftlich erfolgen und als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Regelung zu ersetzen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: März 2006